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§ 24 HeizKG (Horvath)

Horvath4. AuflApril 2022

§ 24. Soweit ein Abnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis zwischen Abnehmer und Abgeber als genehmigt.

Fassung BGBl I 2021/101

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