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Sechster Abschnitt. Lagergeschäft.

Schütz/Schärmer/Miskovez/Reiter-Werzin11. LfgMärz 2023

1) Durch den Lagervertrag wird der Lagerhalter verpflichtet, das Gut zu lagern und aufzubewahren.

2) Der Einlagerer wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen.

3) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nur, wenn die Lagerung und Aufbewahrung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Lagergeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnittes des Vierten Buches ergänzende anzuwenden, dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.

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