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5. EU-Arbeitszeitrichtlinie

8. LfgNovember 2021

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung772772Anmerkung: Die EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 ersetzt die EU-Arbeitszeitrichtlinie 93/104 und die EU-Richtlinie 2000/34 . Letztere novellierte im Jahr 2000 die EU-Arbeitszeitrichtlinie 93/104. Siehe dazu Stärker, Kommentar der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2006).

ABl L 299 vom 18. 11. 2003, 9–19

GLIEDERUNG

Erwägungsgründe

Kapitel 1

 

ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Kapitel 2

 

MINDESTRUHEZEITEN – SONSTIGE ASPEKTE DER ARBEITSZEITGESTALTUNG

Artikel 3

Tägliche Ruhezeit

Artikel 4

Ruhepause

Artikel 5

Wöchentliche Ruhezeit

Artikel 6

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Artikel 7

Jahresurlaub

Kapitel 3

 

NACHTARBEIT – SCHICHTARBEIT – ARBEITSRHYTHMUS

Artikel 8

Dauer der Nachtarbeit

Artikel 9

Untersuchung des Gesundheitszustands von Nachtarbeitern und Versetzung auf Arbeitsstellen mit Tagarbeit

Artikel 10

Garantien für Arbeit während der Nachtzeit

Artikel 11

Unterrichtung bei regelmäßiger Inanspruchnahme von Nachtarbeitern

Artikel 12

Sicherheits- und Gesundheitsschutz

Artikel 13

Arbeitsrhythmus

Seite 334

Kapitel 4

 

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 14

Spezifischere Gemeinschaftsvorschriften

Artikel 15

Günstigere Vorschriften

Artikel 16

Bezugszeiträume

Kapitel 5

 

ABWEICHUNGEN UND AUSNAHMEN

Artikel 17

Abweichungen

Artikel 18

Abweichungen im Rahmen von Tarifverträgen

Artikel 19

Grenzen der Abweichungen von Bezugszeiträumen

Artikel 20

Mobile Arbeitnehmer und Tätigkeiten auf Offshore-Anlagen

Artikel 21

Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen

Artikel 22

Sonstige Bestimmungen

Kapitel 6

 

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 23

Niveau des Arbeitnehmerschutzes

Artikel 24

Berichtswesen

Artikel 25

Überprüfung der Durchführung der Bestimmungen für Arbeitnehmer an Bord von seegehenden Fischereifahrzeugen

Artikel 26

Überprüfung des Durchführungsstands der Bestimmungen für Arbeitnehmer, die im regelmäßigen innerstädtischen Personenverkehr beschäftigt sind

Artikel 27

Aufhebung

Artikel 28

Inkrafttreten

Artikel 29

Adressaten

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