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4. § 110 Universitätsgesetz (UG)

8. LfgNovember 2021

Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal771771BGBl I 2002/120 idF BGBl I 2021/93. Zur nunmehr unbefristeten Geltung von § 110 UG siehe § 143 Abs 47 iVm Abs 61 UG idF BGBl I 2021/93.

§ 110. (1) Anstelle der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.

Nr. 461/1969, und des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr.144/1983, gelten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten die nachfolgenden Bestimmungen. Ausgenommen sind

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