Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitszeit und Arbeitsruhe für das wissenschaftliche und künstlerische Universitätspersonal771
§ 110. (1) Anstelle der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl.
Nr. 461/1969, und des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr.144/1983, gelten für das wissenschaftliche und künstlerische Personal der Universitäten die nachfolgenden Bestimmungen. Ausgenommen sind
