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zu § 47 LSD-BG (V. Schrank)

V. Schrank2. AuflNovember 2021

3. Unterabschnitt
Erwirkung der Vollstreckung der Entscheidungen inländischer Behörden in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat

 

§ 47. Ist eine in § 42 genannte Entscheidung gegen einen Verpflichteten mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat in Rechtskraft erwachsen, so ist zunächst ihre Vollstreckung im Inland zu versuchen. Bei der Bestimmung der für eine Vollstreckung im Inland örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder des dafür örtlich zuständigen Gerichts ist der Ort maßgebend, an dem sich Vermögen des Verpflichteten befindet, in das die Entscheidung vollstreckt werden soll. Erscheint die Vollstreckung im Inland aussichtslos, ist sie nicht möglich oder wäre sie mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, so ist der EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat, in dem der Beschuldigte seinen Sitz oder Wohnsitz hat, nach § 48 um Vollstreckung zu ersuchen.

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