§ 46. (1) Die Zustellung einer Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat ist durch die inländische Behörde, die die Entscheidung gefällt hat, entweder selbst oder im Weg eines Ersuchens an das gemäß § 40 Abs 4 örtlich zuständige Amt der Landesregierung zu veranlassen.
(2) Das Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung muss folgende Angaben enthalten: