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§ 399 StPO (Zechner)

Zechner1. AuflFebruar 2026

§ 399 Jedes Urteil gegen einen Beamten (§ 74 Abs. 1 Z 4 StGB) ist, sobald es rechtskräftig wurde, dem Leiter der Dienststelle bekannt zu machen.

(BGBl I 2007/93)

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