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§ 398 StPO (Zechner)

Zechner1. AuflFebruar 2026

§ 398 Jede Rechtswirkung eines Strafurteils beginnt, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit seiner Rechtskraft.

Literatur

Lässig in Fuchs/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, § 398, 324. Lfg (Juni 2020); Haslwanter in Höpfel/Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch2 § 27 StGB, 329. Lfg (März 2024).

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