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§ 182 StPO (Haißl)

Haißl2. AuflFebruar 2021

4. Abschnitt
Vollzug der Untersuchungshaft

 

§ 182. (1) Zweck der Anhaltung eines Beschuldigten in Untersuchungshaft ist, dem Haftgrund (§ 173 Abs. 2) entgegenzuwirken.

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