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§ 181a StPO (Haißl)

Haißl2. AuflFebruar 2021

§ 181a. 1Soweit das Opfer dies beantragt hat, ist es von einer Flucht des in Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten sowie von seiner Wiederergreifung sogleich zu verständigen. 2§ 172 Abs. 4 zweiter Satz gilt sinngemäß. 3Die Justizanstalt hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich von der Flucht und Wiedereinbringung zu verständigen; die Staatsanwaltschaft hat sodann das Opfer zu verständigen.

(BGBl I 2016/26)

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