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§ 81 StPO (Mühlbacher)

Mühlbacher2. AuflFebruar 2021

4. Abschnitt
Bekanntmachung, Zustellung und Fristen

 

§ 81. (1) Die Bekanntmachung von Erledigungen des Gerichts und der Staatsanwaltschaft hat durch mündliche Verkündung, durch Zustellung einer Ausfertigung (§ 79 GOG), durch Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe des § 89a GOG zu erfolgen.

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