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§ 80 StPO (Koller)

Koller2. AuflFebruar 2021

§ 80. (1) 1Wer von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist zur Anzeige an Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft berechtigt. 2Einem Opfer (§ 65 Z 1), das Anzeige erstattet hat, ist eine schriftliche Bestätigung der Anzeige gebührenfrei auszufolgen. (BGBl I 2019/105)

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