Besondere Schutzbedürftigkeit von Opfern
§ 66a. (1) 1Opfer haben das Recht auf ehestmögliche Beurteilung und Feststellung ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit nach Maßgabe ihres Alters, ihres seelischen und gesundheitlichen Zustands sowie der Art und konkreten Umstände der Straftat. 2Als besonders schutzbedürftig gelten jedenfalls Opfer, (BGBl I 2019/105)