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§ 34 StPO (Ohrnhofer)

Ohrnhofer2. AuflFebruar 2021

§ 34. (1) Dem Obersten Gerichtshof obliegt die Entscheidung

über Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296, 344, 427 Abs. 3 letzter Satz mit ihnen verbundene Berufungen und über Einsprüche gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,über Nichtigkeitsbeschwerden zur Wahrung des Gesetzes (§§ 23, 292), außerordentliche Wiederaufnahmen (§ 362) und Anträge auf Erneuerung des Verfahrens (§ 363a),

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