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§ 33 StPO (Ohrnhofer)

Ohrnhofer2. AuflFebruar 2021

§ 33. (1) Dem Oberlandesgericht obliegt die Entscheidung

über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter (§ 31 Abs. 1 und 4),über Berufungen gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,

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