§ 33. (1) Dem Oberlandesgericht obliegt die Entscheidung
über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Landesgerichts als Einzelrichter (§ 31 Abs. 1 und 4),über Berufungen gegen Urteile des Landesgerichts als Geschworenen- oder Schöffengericht,