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§ 49 AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

§ 49.  Über die Versteigerung ist ein Protokoll aufzunehmen; es hat insbesondere die Zeit des Beginnes des Termins, der Aufforderung zur Abgabe von Anboten und des Schlusses der Versteigerung zu enthalten. Außerdem sind nebst den Ausrufpreisen die erzielten Meistbote und die Käufer anzugeben.

IdF BG BGBl I 2009/151 (Art 9).

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