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§ 48a AbgEO (Liebeg)

Liebeg2. AuflOktober 2020

§ 48a. Nach Ablauf der Versteigerungsfrist ist der Zuschlag demjenigen zu erteilen, der bei Ablauf dieser Frist das höchste Anbot abgegeben hat. Der Ersteher ist von der Zuschlagserteilung zu verständigen.

Eingefügt durch BG BGBl I 2009/151 (Art 9).

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