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zu § 292 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer1. LfgDezember 2017

(1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine unrichtige Beweisaussage abzulegen (§ 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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