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zu § 241h StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer1. LfgDezember 2017

(1) Wer Daten eines unbaren Zahlungsmittels mit dem Vorsatz ausspäht,

dass er oder ein Dritter durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werde odersich oder einem anderen eine Fälschung unbarer Zahlungsmittel (§ 241a) zu ermöglichen,

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