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zu § 241g StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer1. LfgDezember 2017

(1) Nach den §§ 241e und 241f ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor das entfremdete unbare Zahlungsmittel im Rechtsverkehr oder zur Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels verwen

Seite 1367

det worden ist, durch Übergabe an die Behörde (§ 151 Abs. 3) oder auf andere Art die Gefahr einer solchen Verwendung beseitigt.

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