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zu § 241 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer1. LfgDezember 2017

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten auch für Geld, Wertpapiere, Wertzeichen sowie zur Ausgabe als gesetzliches Zahlungsmittel bestimmte Banknoten und Geldmünzen des Auslands.

(BGBl I 2001/19)

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