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zu § 240 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer1. LfgDezember 2017

(1) Wegen einer der in den §§ 232 bis 234 und 237 bis 239 mit Strafe bedrohten Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig

seine dort bezeichnete Tätigkeit vor deren Abschluss aufgibt,das nachgemachte oder verfälschte Geld, solche Wertpapiere oder Wertzeichen oder die verringerten Geldmünzen sowie die

Seite 1349

Fälschungsgeräte (§ 239) vernichtet oder der Behörde (§ 151 Abs. 3) übergibt, soweit er diese Gegenstände noch besitzt, und

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