(1) Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz verringert, dass sie als vollwertig ausgegeben werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine verringerte Geldmünze
mit dem Vorsatz, dass sie als vollwertig ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft oder