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zu § 233 StGB (Schwaighofer)

Schwaighofer1. LfgDezember 2017

(1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld

mit dem Vorsatz, dass es als echt und unverfälscht ausgegeben werde, einführt, ausführt, befördert, außer dem im § 232 Abs. 2 genannten Fall von einem anderen übernimmt, sich sonst verschafft oder besitzt oder

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