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§ 2 GSpG (Rapani/Kotanko)

Rapani/Kotanko1. AuflJuni 2021

§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,

die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht undbei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

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