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§ 3 GSpG (Rapani/Kotanko)

Rapani/Kotanko1. AuflJuni 2021

§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).

Materialien:

ErläutRV 1067 BlgNR 17. GP 16:

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