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§ 100 - Besondere Vorschriften für das Strafverfahren

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 100.~Besondere Vorschriften für das Strafverfahren

 

§ 100. (1) Ist eine Person einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig derentwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geldstrafe und Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Bei Übertretungen nach § 99 Abs. 3 und 4 ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe nach den vorstehenden Bestimmungen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

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