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§ 99 - Strafbestimmungen

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 99. Strafbestimmungen

 

§ 99. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1 600 Euro bis 5 900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

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