Grundtner3. LfgApril 2019
§ 99. Strafbestimmungen
§ 99. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1 600 Euro bis 5 900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,