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§ 81 - Weiden an Straßen

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 81. Weiden an Straßen

 

§ 81. (1) Vieh, das auf nicht abgezäunten Grundstücken an Autobahnen oder Vorrangstraßen weidet, muß von Personen, die zum Treiben und Führen von Vieh geeignet sind (§ 80 Abs. 1), beaufsichtigt und von der Straße ferngehalten werden.

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