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§ 80 - Viehtrieb

Grundtner3. LfgApril 2019

§ 80. Viehtrieb

 

§ 80. (1) Treiber und Führer von Vieh müssen im Hinblick auf die Anzahl und die Art der Tiere sowie in Hinblick auf die für den Viehtrieb in Betracht kommenden Straßen körperlich und geistig geeignet sein.

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