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§ 44. Vollzugsbestimmungen

Grundtner2. LfgMai 2017

§ 44. Vollzugsbestimmungen

 

§ 44. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

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