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§ 41. Übergangsbestimmungen

Grundtner2. LfgMai 2017

§ 41. Übergangsbestimmungen

 

§ 41. (1a) Für die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, anhängigen Verfahren bleiben § 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 in der vorher geltenden Fassung maßgeblich.

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