10. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 40. Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in Führerscheine nach diesem Bundesgesetz
10. Abschnitt
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 40. Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in Führerscheine nach diesem Bundesgesetz
