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§ 40. Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in Führerscheine nach diesem Bundesgesetz

Grundtner2. LfgMai 2017

10. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 40. Bisher erworbene Rechte und Umtausch von Führerscheinen in Führerscheine nach diesem Bundesgesetz

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