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§ 10a EisbG (Netzer)

Netzer2. AuflApril 2019

§ 10a. Eisenbahninfrastruktur umfasst die Anlagen, die im Anhang I der Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, ABl. Nr. L 343 vom 14.12.2012, S. 32, angeführt sind.

Zuletzt geändert durch BGBl I 2015/137.

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