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§ 43 MedienG (Koukal)

Koukal4. AuflFebruar 2019

Sechster Abschnitt
Bibliotheksstücke

 

§ 43. (1) Von jedem Druckwerk, das im Inland verlegt wird oder erscheint, hat der Medieninhaber eine durch Verordnung zu bestimmende Anzahl von Stücken

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