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§ 380 BVergG (Rindler/Lehner)

Rindler/Lehner2. LfgAugust 2019

Vollziehung

§ 380. (1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung

des § 358 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

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