§ 379. Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in der Fassung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 68 vom 7. 3. 2014, S 2, bleibt unberührt.
BGBl I Nr 65/2018
§ 379. Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen in der Fassung des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 68 vom 7. 3. 2014, S 2, bleibt unberührt.
BGBl I Nr 65/2018
