3. Abschnitt
Behördliche Zusammenarbeit
§ 104. (1) Die FMA fungiert als Kontaktstelle gemäß Art. 79 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU . Der Bundesminister für Finanzen teilt der Europäischen Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten die Behörde Seite 347mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß Abs. 2 entgegennehmen darf.

