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§ 104 (Winternitz/Beer/Steinmair)

Winternitz/Beer/Steinmair1. AuflJänner 2018

3. Abschnitt
Behördliche Zusammenarbeit

 

§ 104. (1) Die FMA fungiert als Kontaktstelle gemäß Art. 79 Abs. 1 der Richtlinie 2014/65/EU . Der Bundesminister für Finanzen teilt der Europäischen Kommission, der ESMA und den anderen Mitgliedstaaten die Behörde

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mit, die Ersuchen um Austausch von Informationen oder um Zusammenarbeit gemäß Abs. 2 entgegennehmen darf.

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