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§ 103 (Winternitz/Beer/Steinmair)

Winternitz/Beer/Steinmair1. AuflJänner 2018

§ 103. Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 90 Abs. 3 sind die Bestimmungen des DSG 2000 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.

Zu § 103:

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