§ 103. Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 90 Abs. 3 sind die Bestimmungen des DSG 2000 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.
Zu § 103:
§ 103. Bei Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß § 90 Abs. 3 sind die Bestimmungen des DSG 2000 sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 einzuhalten.
Zu § 103:
