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§ 53 (Winternitz/Beer/Steinmair)

Winternitz/Beer/Steinmair1. AuflJänner 2018

§ 53. (1) Informiert ein Rechtsträger den Kunden darüber, dass die Anlageberatung unabhängig erbracht wird, oder bietet der Rechtsträger Portfolioverwaltung an, so ist es dem Rechtsträger nicht gestattet, für die Erbringung der Dienstleistung an die Kunden Vorteile einer dritten Partei oder einer Person, die im Namen einer dritten Partei handelt, anzunehmen und zu behalten. Der Rechtsträger hat sämtliche Vorteile, die im Zusammenhang mit den Dienstleistungen, die für einen Kunden erbracht werden, von einem Dritten oder einer im Auftrag eines Dritten handelnden Person gewährt werden, nach Annahme unverzüglich an den Kunden weiterzugeben. Sämtliche Vorteile, die im Zusammenhang mit der Erbringung von unabhängiger Anlageberatung und Portfolioverwaltung von Dritten angenommen werden, hat er in vollem Umfang an den Kunden weiterzugeben.

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