§ 52. (1) Ein Vorteil verbessert die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Der Vorteil ist durch die Erbringung einer zusätzlichen oder höherwertigen Dienstleistung für den jeweiligen Kunden gerechtfertigt, die in angemessenem Verhältnis zum Umfang der angenommenen Vorteile steht, insbesondere
