§ 29. (1) Ein Rechtsträger hat durch Festlegung angemessener Strategien und Verfahren dafür zu sorgen, dass er selbst, seine Geschäftsleitung, Beschäftigten und vertraglich gebundenen Vermittler den Verpflichtungen dieses Bundesgesetzes sowie den organisatorischen Anforderungen gemäß Ka Seite 126pitel II der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 dieser Personen nachkommen („Compliance“).

