§ 28. (1) Ein Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang zum Börseunternehmen bietet, hat über wirksame Systeme und Kontrollen zu verfügen, durch die eine ordnungsgemäße Beurteilung und Überprüfung der Eignung der Kunden, die diesen Dienst nutzen, gewährleistet wird. Ein direkter elektronischer Zugang ohne solche Kontrollen ist verboten. Der Rechtsträger hat insbesondere sicherzustellen, dass

