(1) Bis 15 Monate*) nach dem Tag des Inkrafttretens des letzten der technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 16, 25, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 47 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder bis gemäß Artikel 14 jener Verordnung über die Zulassung der ZGP entschieden wurde, wenn dieser Zeitpunkt der frühere ist, darf ein Institut die betreffende ZGP als qualifizierte ZGP ansehen, sofern sie in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, vor dem Erlass aller technischen Regulierungsstandards nach den Artikeln 5, 8 bis 11, 16, 18, 25, 26, 29, 34, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 49, 56 und 81 jener Verordnung die Zulassung für das Erbringen von Clearingdienstleistungen nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats besaß.

