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Art 494 - Übergangsbestimmungen für anrechenbare Eigenmittel

1. LfgNovember 2018

Abweichend von Art 4 Abs 1 Nr 71 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstabe b Ziffer ii dürfen anrechenbare Eigenmittel Ergänzungskapital bis zu folgender Höhe umfassen:

100 % des Kernkapitals zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014,75 % des Kernkapitals zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015,

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