KAPITEL 4
Großkredite, Eigenmittelanforderungen, Verschuldung und Basel-I-Untergrenze
(1) 1Die Vorschriften in Bezug auf Großkredite der Art 387 bis 403 gelten nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Investitionsdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 10 der Richtlinie 2004/39/EG besteht und auf die die Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen1 am 31. Dezember 2006 keine Anwendung fand. 2Diese Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zum Inkrafttreten von Änderungen gemäß Abs 2, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

