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Art 475 - Nicht von Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten

1. LfgNovember 2018

(1) Abweichend von Art 56 finden die Anforderungen dieses Artikels ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 auf Restbeträge gemäß Art 474 Buchstabe b Anwendung.

(2) Die Institute gehen hinsichtlich des Restbetrags der Posten nach Art 56 Buchstabe a wie folgt vor:

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