(1) Abweichend von Art 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Art 6 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1606/2002 erlassen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Abs 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Abs 4 hinzuzurechnen.

