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Art 473 - Einführung von Änderungen des internationalen

1. LfgNovember 2018

(1) Abweichend von Art 481 können zuständige Behörden Instituten, die ihre Abschlüsse im Einklang mit den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die gemäß dem Verfahren nach Art 6 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 1606/2002 erlassen wurden, ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gestatten, zu ihrem harten Kernkapital den maßgebenden Betrag nach Abs 2 bzw. 3, multipliziert mit dem Faktor nach Abs 4 hinzuzurechnen.

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