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Art 472 - Nicht vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Posten

1. LfgNovember 2018

(1) Abweichend von Art 33 Abs 1 Buchstabe c und Art 36 Abs 1 Buchstaben a bis i wenden die Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2017 diesen Artikel auf die Restbeträge der in Art 468 Abs 4 bzw. Art 469 Abs 1 Buchstaben b und d genannten Posten an.

(2) Der Restbetrag der Bewertungsanpassungen von Derivatverbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren, wird nicht in Abzug gebracht.

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