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Art 433 - Häufigkeit der Offenlegung (Urbanek)

Urbanek1. LfgNovember 2018

1Die Institute veröffentlichen die nach diesem Teil erforderlichen Angaben mindestens einmal jährlich.

2Die jährlichen Offenlegungen werden unter Berücksichtigung des Datums der Veröffentlichung der Abschlüsse veröffentlicht.

3Die Institute prüfen anhand der einschlägigen Merkmale ihrer Geschäfte, z. B. Umfang ihrer Tätigkeit, Spektrum von Tätigkeiten, Präsenz in verschiedenen Ländern, Engagement in verschiedenen Finanzbranchen, Tätigkeit auf internationalen Finanzmärkten und Beteiligung an Zahlungs Abrechnungs- und Clearingsystemen, ob es nötig ist, die erforderlichen Angaben häufiger als einmal jährlich ganz oder teilweise offenzulegen. 4Dabei ist der möglichen Notwendigkeit einer häufigeren Offenlegung der Angaben nach Art 437 und Art 438 Buchstaben c bis f und der Informationen über das Risiko und andere Elemente, die sich rasch ändern können, besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

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